Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Die Werftgenossen eG
(Reparaturbedingungen & Kranbedingungen - AGB-)
- Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Die Werftgenossen eG, nachfolgend DWG oder Auftragnehmer genannt, mit ihren Kunden.
- Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der DWG über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen.
- Angebot und Vertragsabschluss
- Kostenvoranschläge, Angebote und Kostenschätzungen sind bis zum Abschluss des Vertrages freibleibend. Sie schließen nur Lieferungen und Leistungen ein, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
- Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, wenn sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
- Der Vertrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge auf eigene Rechnung und Gefahr zu
- Verträge kommen mit der DWG nur zustande, sofern die DWG die Aufträge od. Bestellungen schriftlich bestätigt hat oder die vom Kunden bestellten Lieferungen oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat.
- Kommt der Vertrag aus von der DWG nicht zu verantwortenden Umständen nicht zustande, ist die DWG berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte Kostenvoranschläge, Angebote und Projektarbeiten zu ortüblichen und angemessenen Preisen zu berechnen.
- Abweichend von §127 BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.
- Leistungen und Lieferungen
- Für den Leistungsumfang ist das Leistungsverzeichnis der Auftragsbestätigung maßgebend.
- Der Kunde hat der DWG vor Eintreffen des Schiffes alle notwendigen Zeichnungen, insbesondere Dock-, Pallungs- u. Generalplan zur Verfügung zu stellen.
- Für Schäden, die aufgrund von Fehlern in vom Kunden bereitgestellten Zeichnungen oder Dokumenten auftreten, übernimmt die DWG keine Haftung.
- Die DWG ist nicht verpflichtet, das Schiff oder den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel zu
- Sämtliche Angaben gegenüber dem Kunden und die dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen der DWG (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Die DWG behält sich unwesentliche Änderungen (z.B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen) vor.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise gelten rein netto in Euro ab Werft, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
- Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis auch nicht im Fall der Ziffer 4.2 -, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluss bis zum Ablauf von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
- Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden.
- Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. geltend zu machen.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld ein Einstellungsentgelt für tageweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
- Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist
- Der Kunde hat der DWG die Kosten und Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten eines Rechts- bzw. Schiedsgerichts zu erstatten, die die DWG zur Durchsetzung einer fälligen Rechnungsforderung nach Verzugseintritt aufwenden muss.
- Die Rücklieferung des Schiffes oder Leistungsgegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung, der bis dahin aus dem jeweiligen Vertrag fälligen Beträge durch den Kunden. Unterbleibt eine Rücklieferung wegen Zahlungsverzuges des Kunden, gehen Liegeplatzgebühren, Sicherungskosten und sonstige Kosten (Strom), die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Rücklieferung stehen, zu Lasten des
- Fertigstellung, Liefertermine
- Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
- Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag vereinbart wurde. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, sind jegliche Terminangaben oder Lieferzeitangaben hinfällig. Ist die Verbindlichkeit von Terminen und Lieferzeitangaben nicht gegeben, sind diese nur als Schätzungen zu verstehen.
- Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm beim Abschluss des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellende Bauteile liefert.
- Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrungen oder Epidemien, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich ist.
- Kommt die DWG mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstanden ist, unbeschadet des Rechts, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bei Aufrechterhaltung des Vertrages eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Vertragspreises, unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche und Rechte geltend machen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) oder Verletzung sonstiger vertragswesentlicher Pflichten beruht.
- Abnahme, Transport
- Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, dass nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten.
- Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
- Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, dass bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
- Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen, sofern dieser nicht widerspricht.
- Der Kunde hat das Schiff oder den Leistungsgegenstand in einem bearbeitungsfähigen Zustand, insbesondere gereinigt, gasfrei, ohne gefährliche Ladung und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit so zu übergeben, dass die DWG ohne weiteres Zutun mit den Arbeiten beginnen kann. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Kunde das Schiff oder den Leistungsgegenstand am Leistungsort abzuholen.
- Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang.
- Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
- Gewährleistung
- Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Der Auftragsgegenstand muss dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Feststellung eines Mangels übergeben
- Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungs- arbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden.
- Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
- Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
- Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Der Auftraggeber lässt den gewährleistungs- pflichtigen Mangel grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers in seinem Betrieb beheben. Der Auftragnehmer trägt auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn- und Materialkosten. Anfallende Fracht- und Abschleppkosten zum Auftragnehmer DWG trägt der Auftraggeber.
- Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den §§ 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials schriftlich hinzuweisen.
- Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten) nicht übernommen.
- Der Gewährleistungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Greifswald Ladebow. Alle Ansprüche aus der Gewährleistung sind daher an diesem Ort geltend zu machen.
- Haftung
- Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventarien, Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuers, Sturms, Wassers entstehen, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebs und Lagergeländes.
- Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im Übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
- Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziff 7.1 -7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
- Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
- Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder- soweit dies nicht möglich ist -auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.
- Kran- und Slipbedingungen
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für alle Arbeiten im Yachthafenbetrieb, insbesondere für das Kranen, die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie die Werft schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
- Der Kunde haftet für Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden von ihm oder seinem Gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist, dieses gilt auch für Schäden aus der Verletzung der Vertragsverhandlungen. Eine etwaige Haftung des Kunden gegenüber Dritten wird hiervon nicht berührt. Der Kunde ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Für alle Schäden die durch die Lagerung oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip-, Kran-, Transport und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Schiff bzw. Boot einschließlich eingelagertem Zubehör und Inventar vom Kunden zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen auf dem Lagerplatz, durch oder beim Kranen des Bootes sowie das Ab- und Aufsetzen des Mastes Es ist Sache des Eigners bzw. Auftraggebers, sich dafür versichert zu halten. Die Werft haftet nicht für Ansprüche von Dritten.
- Insbesondere wird keine Haftung übernommen:
– wenn beim Kranen des Schiffes durch die Einrichtung des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserschiff, der Außenhaut und den Aufbauten sowie deren Teile beschädigt werden.
– wenn beim zu Wasser setzen des Schiffes Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile, undichte Außenhaut oder Wellenaustritte eintreten, dies gilt auch dann, wenn Angehörige des Vermieters im Auftrag des Eigners das Schiff beim Abkranen daraufhin kontrollieren. Es ist Sache des Eigners, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern.
– für Schäden die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt oder zu Wasser gesetzt wird und zur Steganlage verholt werden muss.
– für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters im Hafen verholt und an die Steganlage gelegt werden muss.
– wenn beim Auf- und Absetzen des Mastes mit der Krananlage nautische, technische oder sonstige Einrichtungen des Mastes und das Zubehör selbst beschädigt. Das gleiche gilt für den Transport des Mastes zwischen Kran und Mastlager sowie im Mastlager selbst.
– Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventaren oder sonstigen Gegenständen auftreten.
- Der Kunde räumt der Werft für deren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Pfandrecht an Schiff bzw. Boot, Zubehör und Inventar ein.
- Eventuelle Gegenansprüche des Kunden begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.
- Unterlagen
- Die DWG behält sich an ihren Unterlagen ihre Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche Unterlagen sind strikt vertraulich zu behandeln. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit der DWG jeweils geschlossenen Vertrags genutzt und insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie der DWG unverzüglich zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bestehen.
- Erbringt die DWG ihre Leistungen unter Verwendung von Entwürfen, Unterlagen oder Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, die DWG von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstigen Schutzrechten Dritter infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen und Angaben des Kunden beruhen.
- Größe, Gewicht und Nationalität eines Schiffs
- Für die Abmessungen und die Bestimmung des Kubikmetergehaltes gelten die im “Register of Ships” des Lloyd ´s Register of Shipping angegebenen Maße, im Zweifelsfall die Werte des Internationale Messbriefes (International Tonnage Certificate) des deutschen Schiffsregisters, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
- Für die Nationalität gilt im Zweifelsfalle die Flagge des Schiffes bei Vertragsschluss.
- Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit uns abzustimmen und durch den Kunden herbeizuführen.
- Datenschutz
- Im Umgang mit personenbezogenen Daten handeln wir nach den Vorschriften der DSVGO.
Datenschutz
- Betreten des Werftgeländes
- Das Betreten des Werftgeländes, besonders im Bereich der Werftanlagen, ist dem Kunden seinen Vertretern, Repräsentanten oder sonstigen Beauftragten nur während der gewöhnlichen Arbeitszeit unter Beachtung der gesetzl., behördlichen und von der DWG festgelegten Bestimmungen – insbesondere Sicherheitsbestimmungen und die Werftordnung – gestattet. Diese Personen müssen sich ausweisen und können und haben nur Zutritt zu dem Schiff oder dem Leistungsgegenstand zu den Werftanlagen, in denen Teile für das Schiff oder den Leistungsgegenstand gefertigt werden.
- Es dürfen keine anderen Personen oder Unternehmen, als die von der DWG beauftragten Arbeiten am Schiff oder am Leistungsgegenstand ohne vorherige schriftliche Genehmigung der DWG ausführen. Will der Kunde selbst, durch Dritte oder Schiffsbesatzungen Arbeiten am Schiff oder Leistungsgegenstand ausführen, so hat er der DWG dies rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Leistungsbeschreibung anzuzeigen und schriftlich eine Genehmigung einzuholen. Zuwiderhandlungen können mit Hausverbot geahndet werden. Die DWG behält sich das Recht vor, Schadensersatzansprüche, die durch Dritte entstehen, geltend zu machen.
- Einrichtungen des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes, an denen die DWG nicht arbeitet, sind vom Kunden gegen Unfallgefahren zu sichern. Des Weiteren ist der Kunde für die Einhaltung von geltenden Sicherheitsbestimmungen an Bord.
- Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
- Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des
- Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
- Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen – mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Auftragnehmers zuständige Amts-/Landgericht namentlich Stralsund. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik
- Rechtswirksamkeit
- Soweit einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtunwirksam sein sollten oder dies werden, sind die übrigen Teile hiervon nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche Bestimmung treten, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte der Vertragsparteien in vollem Umfang oder weitestgehend rechtlich wirksam regelt.
- Inkrafttreten
- Die Geschäftsbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Frühere Geschäftsbedingungen sind hiermit ungültig.
Greifswald, 08. Januar 2024
Katharina Horn und Yannick Köster
Vorstand